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Werkvertrag-Mängelrechte §§ 633-638 BGB: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Schadensersatz.

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Werkvertrag Mängelrechte §§ 633-638 BGB

Fachkern: Werkvertrag Mängelrechte §§ 633-638 BGB

  • Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
  • Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
  • Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.

Normanker

  • § 633 BGB: Sach- und Rechtsmangel beim Werkvertrag
  • § 634 BGB: Rechte des Bestellers (Stufenverhältnis)
  • § 635 BGB: Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung)
  • § 636 BGB: Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz ohne Fristsetzung
  • § 637 BGB: Selbstvornahme und Aufwendungsersatz
  • § 638 BGB: Minderung der Vergütung
  • § 634a BGB: Verjährung der Mängelansprüche

Intake

  • Welcher Mangel liegt vor (Sachmangel: subjektiv, objektiv; Rechtsmangel)?
  • Wann wurde der Mangel entdeckt und angezeigt?
  • Wurde Nacherfüllung verlangt und eine Frist gesetzt?
  • Wurde Nacherfüllung abgelehnt oder ist sie fehlgeschlagen?
  • Ist Verjährung eingetreten?

Prüfraster

  1. Mangelbegriff nach § 633 BGB: subjektive Anforderungen (Vereinbarung), objektive Anforderungen (Üblichkeit), Montage
  2. Mangel bei Abnahme vorhanden: Beweislastregel und Abnahme-Zeitpunkt
  3. Fristsetzung zur Nacherfüllung: Grundvoraussetzung für Rücktritt, Minderung, Schadensersatz
  4. Nacherfüllung nach § 635 BGB: Anspruch des Bestellers; Wahlrecht Nachbesserung oder Neuherstellung
  5. Ausnahmen von der Fristsetzung nach § 636 BGB: ernsthafte und endgültige Verweigerung, besondere Umstände
  6. Selbstvornahme nach § 637 BGB: Fristsetzung fehlgeschlagen oder entbehrlich; Aufwendungsersatz
  7. Minderung nach § 638 BGB: verhältnismäßige Herabsetzung der Vergütung
  8. Schadensersatz: §§ 280 und 281 BGB (Pflichtverletzung und Verschulden); statt Leistung oder neben Leistung
  9. Verjährung: § 634a Abs. 1 BGB (2 Jahre für bewegliche Sachen; 5 Jahre für Bauwerke)

Fallstricke

  • Fristsetzung fehlt: kein Rücktritt, keine Minderung, kein Schadensersatz statt Leistung.
  • Nacherfüllungsrecht des Unternehmers ist subjektives Recht; Besteller muss es einräumen.
  • Selbstvornahme nur nach fehlgeschlagener oder endgültig abgelehnter Nacherfüllung.
  • Verjährung beginnt mit Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB), nicht mit Mangelentdeckung.

Stoppschilder

  • Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
  • Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
  • Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
  • Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.

Anschluss-Skills

  • werkvertrag-abnahme-und-faelligkeit
  • werkvertrag-grundschema-paragraph-631
  • verjaehrung-bgb-bt-spezial
  • schadensrecht-paragraphen-249-253
Installs0
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LanguagePython
AddedJun 22, 2026
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