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werkvertrag-maengelrechte
Werkvertrag-Mängelrechte §§ 633-638 BGB: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Schadensersatz.
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Werkvertrag Mängelrechte §§ 633-638 BGB
Fachkern: Werkvertrag Mängelrechte §§ 633-638 BGB
- Normen-/Quellenanker: BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen.
- Entscheidende Weiche: Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen.
- Arbeitsprodukt: Liefere eine fallbezogene
Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht.
Normanker
- § 633 BGB: Sach- und Rechtsmangel beim Werkvertrag
- § 634 BGB: Rechte des Bestellers (Stufenverhältnis)
- § 635 BGB: Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung)
- § 636 BGB: Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz ohne Fristsetzung
- § 637 BGB: Selbstvornahme und Aufwendungsersatz
- § 638 BGB: Minderung der Vergütung
- § 634a BGB: Verjährung der Mängelansprüche
Intake
- Welcher Mangel liegt vor (Sachmangel: subjektiv, objektiv; Rechtsmangel)?
- Wann wurde der Mangel entdeckt und angezeigt?
- Wurde Nacherfüllung verlangt und eine Frist gesetzt?
- Wurde Nacherfüllung abgelehnt oder ist sie fehlgeschlagen?
- Ist Verjährung eingetreten?
Prüfraster
- Mangelbegriff nach § 633 BGB: subjektive Anforderungen (Vereinbarung), objektive Anforderungen (Üblichkeit), Montage
- Mangel bei Abnahme vorhanden: Beweislastregel und Abnahme-Zeitpunkt
- Fristsetzung zur Nacherfüllung: Grundvoraussetzung für Rücktritt, Minderung, Schadensersatz
- Nacherfüllung nach § 635 BGB: Anspruch des Bestellers; Wahlrecht Nachbesserung oder Neuherstellung
- Ausnahmen von der Fristsetzung nach § 636 BGB: ernsthafte und endgültige Verweigerung, besondere Umstände
- Selbstvornahme nach § 637 BGB: Fristsetzung fehlgeschlagen oder entbehrlich; Aufwendungsersatz
- Minderung nach § 638 BGB: verhältnismäßige Herabsetzung der Vergütung
- Schadensersatz: §§ 280 und 281 BGB (Pflichtverletzung und Verschulden); statt Leistung oder neben Leistung
- Verjährung: § 634a Abs. 1 BGB (2 Jahre für bewegliche Sachen; 5 Jahre für Bauwerke)
Fallstricke
- Fristsetzung fehlt: kein Rücktritt, keine Minderung, kein Schadensersatz statt Leistung.
- Nacherfüllungsrecht des Unternehmers ist subjektives Recht; Besteller muss es einräumen.
- Selbstvornahme nur nach fehlgeschlagener oder endgültig abgelehnter Nacherfüllung.
- Verjährung beginnt mit Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB), nicht mit Mangelentdeckung.
Stoppschilder
- Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate.
- Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen.
- Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden.
- Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen.
Anschluss-Skills
- werkvertrag-abnahme-und-faelligkeit
- werkvertrag-grundschema-paragraph-631
- verjaehrung-bgb-bt-spezial
- schadensrecht-paragraphen-249-253
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GitHub Stars1.0k
LanguagePython
AddedJun 22, 2026
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